LoadLink Europe · Rechtliches

Transporteur-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transportunternehmen auf LoadLink Europe

Version 2026-08-07

Diese Bedingungen gelten für gewerbliche Transportdienstleister und regeln das Plattform- und Vermittlungsverhältnis zu LoadLink Europe.

Der Transporteur bleibt selbst Vertragspartner des Kunden für die eigentliche Transportleistung.

1. Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft

Diese Transporteur-AGB gelten für gewerbliche Transportdienstleister, Frachtführer, Spediteure, selbstständige Fahrer und sonstige Unternehmen, die über LoadLink Europe Transportleistungen anbieten.

Die Nutzung als Transporteur ist ausschließlich im Rahmen einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit vorgesehen.

Der Transporteur bestätigt, Unternehmer zu sein und alle für seine Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

2. Vermittlerstellung von LoadLink

LoadLink betreibt eine technische Vermittlungsplattform.

LoadLink führt die über die Plattform vermittelten Transporte grundsätzlich nicht selbst aus.

Der Transportvertrag kommt unmittelbar zwischen dem Transporteur und dem Kunden zustande.

LoadLink wird weder Frachtführer noch ausführender Frachtführer dadurch, dass die Plattform Angebote, Zahlungen, Dokumente, Rechnungen, Nachrichten, GPS-Daten oder Statusinformationen technisch verarbeitet.

3. Eigenverantwortlichkeit des Transporteurs

Der Transporteur handelt im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung.

Er ist selbst für Organisation, Personal, Fahrzeuge, Ausrüstung, Genehmigungen, Versicherungen, steuerliche Pflichten und die ordnungsgemäße Durchführung der übernommenen Transporte verantwortlich.

Eine Prüfung oder Freigabe durch LoadLink ersetzt keine gesetzliche Genehmigung oder eigene rechtliche Prüfung.

4. Registrierung und Händleridentifizierung

Der Transporteur muss sämtliche angeforderten Unternehmens- und Identitätsangaben richtig, vollständig und aktuell bereitstellen.

LoadLink kann insbesondere Name beziehungsweise Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Identitätsnachweise, Zahlungsdaten, Registerinformationen und erforderliche Eigenerklärungen verlangen.

Soweit Pflichten zur Händlernachverfolgbarkeit nach dem Digital Services Act anwendbar sind, kann LoadLink die dort vorgesehenen Informationen erheben, plausibilisieren und für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer speichern.

Falsche, unvollständige oder nicht aktuelle Angaben können zur Einschränkung oder Sperrung des Transporteurkontos führen.

5. Pflichtdokumente

LoadLink kann insbesondere einen Gewerbe- oder Unternehmensnachweis, Identitätsnachweis, Versicherungsnachweis und Nachweis der steuerlichen Registrierung verlangen.

Je nach Transportart, Unternehmenssitz, Fahrzeugklasse oder gesetzlicher Lage können zusätzliche Genehmigungen und Dokumente verlangt werden.

Dokumente müssen echt, vollständig, lesbar, gültig und dem registrierten Unternehmen zuordenbar sein.

6. KI- und Dokumentenprüfung

Hochgeladene Dokumente können automatisiert auf Dokumentart, Plausibilität, erkennbare Gültigkeit, Ablaufdatum und Übereinstimmung mit hinterlegten Unternehmensdaten geprüft werden.

Automatische Prüfungen sind Hilfsmittel und keine rechtliche Echtheitsgarantie.

Unsichere oder widersprüchliche Ergebnisse können zur manuellen Prüfung gestellt werden.

Eine automatische Freigabe entbindet den Transporteur nicht von seiner Verantwortung für Echtheit, Richtigkeit und fortdauernde Gültigkeit.

7. Fortdauernde Nachweispflichten

Der Transporteur muss notwendige Genehmigungen, Versicherungen und Registrierungen während der gesamten Nutzungsdauer aufrechterhalten.

Ablauf, Kündigung, Entzug oder wesentliche Einschränkung eines erforderlichen Nachweises ist LoadLink unverzüglich mitzuteilen.

LoadLink kann bei fehlenden oder abgelaufenen Nachweisen die Angebotsabgabe vorübergehend sperren.

8. Angebote

Der Transporteur gibt Angebote eigenverantwortlich ab.

Angebote müssen ernst gemeint, wirtschaftlich kalkuliert und durchführbar sein.

Der angebotene Preis soll alle kalkulierten Kosten enthalten, soweit im Angebot nicht transparent etwas anderes ausgewiesen wird.

Lockangebote, manipulierte Angebote oder bewusst unrealistische Preise sind unzulässig.

9. Verdeckte Konkurrenzangebote

Der Transporteur erhält keinen Einblick in die Preise anderer Transporteure.

Es besteht kein Anspruch auf Offenlegung konkurrierender Angebote oder interner Vergleichsparameter.

Diese Struktur soll eine eigenständige Kalkulation fördern und reine Unterbietungsspiralen vermeiden.

10. Zustandekommen des Transportvertrages

Wählt der Kunde ein Angebot verbindlich aus, kommt der Transportvertrag grundsätzlich unmittelbar zwischen Kunde und Transporteur zustande.

Der Transporteur ist an die vereinbarten wesentlichen Leistungsbedingungen gebunden.

LoadLink kann Vertragsschluss, Angebot, Preis und Zeitpunkt technisch dokumentieren.

11. Durchführung und gesetzliche Pflichten

Der Transporteur ist für die fachgerechte und gesetzeskonforme Durchführung verantwortlich.

Er hat insbesondere Vorschriften zu Ladungssicherung, Fahrzeugbetrieb, Fahrpersonal, Gefahrgut, Genehmigungen, Zoll, Arbeitsrecht, Mindestlohn, Sozialversicherung sowie Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, soweit sie anwendbar sind.

Zwingende Regelungen des HGB, der CMR und sonstiger anwendbarer transportrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

12. Fahrer und Fahreraccounts

Vom Transporteur eingesetzte Fahrer bleiben organisatorisch und technisch dem jeweiligen Transportunternehmen zugeordnet.

Der Transporteur ist dafür verantwortlich, dass nur berechtigte Fahrer eingesetzt werden.

Fahrerzugänge dürfen nicht an fremde Unternehmen oder unberechtigte Personen weitergegeben werden.

Der Transporteur trägt die Verantwortung für arbeits-, sozial- und fahrpersonalrechtlich ordnungsgemäßen Einsatz seiner Fahrer.

13. Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist nur zulässig, soweit er nach Gesetz und konkretem Transportvertrag erlaubt ist.

Der Transporteur muss sicherstellen, dass eingesetzte Subunternehmer über erforderliche Genehmigungen, Versicherungen und Qualifikationen verfügen.

Die Verantwortlichkeit des Transporteurs gegenüber dem Kunden bleibt im gesetzlich vorgesehenen Umfang bestehen.

14. Versicherung

Der Transporteur muss über einen für seine Tätigkeit ausreichenden und gesetzlich erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.

Auf Verlangen sind aktuelle Nachweise vorzulegen.

Ein Transport darf nicht übernommen werden, wenn der hierfür erforderliche Versicherungsschutz fehlt.

Änderungen oder Wegfall des Versicherungsschutzes sind unverzüglich mitzuteilen.

15. Schäden, Verlust und Reklamationen

Ansprüche aus Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitung oder sonstigen Leistungsstörungen des Transportes betreffen grundsätzlich das Verhältnis zwischen Kunde und Transporteur.

LoadLink kann Kommunikation und Dokumentation technisch unterstützen, wird dadurch jedoch nicht selbst zum Frachtführer.

Erhebliche Schadensfälle, Versicherungsfälle oder behördliche Vorgänge sind LoadLink mitzuteilen, soweit dies zur Bearbeitung des Plattformvorgangs erforderlich ist.

16. Zahlungsmodell

Zahlungen können über Stripe beziehungsweise Stripe Connect abgewickelt werden.

Das vorgesehene Geschäftsmodell trennt die Transportleistung des Transporteurs von der Vermittlungsleistung von LoadLink.

Der Kunde zahlt den im Auftrag vereinbarten Transportpreis entsprechend dem konkret angezeigten Zahlungsablauf; der Transporteur bleibt wirtschaftlicher Leistungserbringer der Transportleistung.

LoadLink erhält ausschließlich die im Vorgang ausgewiesene Vermittlungs- oder Plattformvergütung.

Der konkret eingesetzte technische Zahlungsfluss richtet sich nach der für das jeweilige Konto und den jeweiligen Auftrag aktivierten Stripe-Connect-Konfiguration.

17. Vermittlungs- und Plattformvergütung

Für einen erfolgreich vermittelten Auftrag schuldet der Transporteur LoadLink die vor der verbindlichen Angebots- beziehungsweise Auftragsannahme transparent ausgewiesene Plattform- oder Vermittlungsvergütung.

Die Höhe kann prozentual oder anderweitig nach dem im jeweiligen Vorgang ausgewiesenen Vergütungsmodell berechnet werden.

Maßgeblich ist die für den Auftrag vor Vertragsschluss angezeigte Vergütung.

LoadLink erstellt über diese Vergütung eine separate Provisionsrechnung.

18. Transportrechnung

Die Rechnung über die Transportleistung ist vom Transporteur an den Kunden auszustellen.

Die Rechnung muss den Transporteur als Leistungserbringer ausweisen und die gesetzlich erforderlichen Unternehmens- und Steuerangaben enthalten.

LoadLink darf nicht als Leistungserbringer der eigentlichen Transportleistung ausgewiesen werden.

Ein Hinweis wie 'Vermittelt über LoadLink Europe' ist zulässig.

Wird eine Rechnung technisch durch LoadLink erzeugt, geschieht dies nur als technische Dienstleistung im Namen und für Rechnung des Transporteurs, soweit dies ausdrücklich vereinbart und zulässig ist.

19. Rechnungsprüfung und eventuelle Sicherung

LoadLink kann zur ordnungsgemäßen Zahlungs- und Auftragsabwicklung verlangen, dass die Transportrechnung über die Plattform bereitgestellt wird.

Rechnungen können technisch, regelbasiert und KI-gestützt auf Plausibilität und Übereinstimmung mit Auftragsdaten geprüft werden.

Soweit ein konkreter Zahlungsablauf einen vorab transparent vereinbarten Sicherungseinbehalt, eine Reserve oder verzögerte Freigabe vorsieht, kann die Freigabe bis zur Erfüllung der angegebenen Voraussetzungen ausgesetzt werden.

Ein solcher Einbehalt darf nicht willkürlich erfolgen und ändert nicht die rechtliche Zuordnung der Transportleistung.

20. Umsatzsteuer und steuerliche Verantwortung

Der Transporteur ist für die steuerliche Behandlung seiner Transportumsätze selbst verantwortlich.

Er muss korrekte Rechnungen ausstellen und gegebenenfalls Umsatzsteuer-, Reverse-Charge-, Registrierungs- und Erklärungspflichten eigenverantwortlich prüfen.

LoadLink kann Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder sonstige Angaben technisch plausibilisieren, erbringt jedoch keine individuelle Steuerberatung.

21. Chargebacks und Zahlungsstreitigkeiten

Rückbelastungen, Disputes und Zahlungsstreitigkeiten werden entsprechend der konkreten Stripe-Konfiguration, den Zahlungsdienstleisterregeln und der Verursachung behandelt.

Beruht eine Rückbelastung auf einer vom Transporteur zu vertretenden Nicht- oder Schlechtleistung, falschen Angaben oder sonstigen Pflichtverletzung, kann der Transporteur für den hierdurch tatsächlich entstandenen Schaden verantwortlich sein.

LoadLink darf eigene technische oder vertragliche Pflichtverletzungen nicht auf den Transporteur abwälzen.

22. Plattformumgehung

Der Transporteur darf Informationen, die er im Rahmen einer noch laufenden Vermittlung über LoadLink erhält, nicht schuldhaft zur Umgehung der Plattform und der vereinbarten Vermittlungsvergütung verwenden.

Untersagt sind insbesondere verdeckte Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Messenger-Hinweise, externe Zahlungslinks, IBAN-Angaben oder sonstige verschleierte Kontaktinformationen, wenn ihr erkennbarer Zweck der Abschluss außerhalb des vorgesehenen Vermittlungsablaufs ist.

Nach ordnungsgemäßem Zustandekommen des Transportvertrages dürfen die zur tatsächlichen Durchführung erforderlichen Kontaktdaten selbstverständlich verwendet werden.

Bei schuldhafter Umgehung kann LoadLink den konkret nachgewiesenen Schaden einschließlich einer kausal entgangenen vertraglich geschuldeten Vermittlungsvergütung geltend machen.

23. Automatisierte Umgehungs- und Sicherheitsprüfung

LoadLink darf Nachrichten und Angebotsnotizen durch deterministische Regeln und KI-Systeme auf Betrug, Kontaktverschleierung, externe Zahlungsabsprachen und Plattformumgehung prüfen.

Eindeutige Verstöße können blockiert werden.

Unsichere Fälle können zur manuellen Prüfung zurückgestellt werden.

Eine endgültige erhebliche Kontomaßnahme soll nicht allein auf einem unsicheren KI-Ergebnis beruhen.

24. Regress und Freistellung des Transporteurs

Wird LoadLink wegen eines Umstands in Anspruch genommen, der aus dem Verantwortungsbereich des Transporteurs stammt und von diesem zu vertreten ist, kann LoadLink den Transporteur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Regress nehmen.

Dies gilt insbesondere für schuldhaft verursachte Transportschäden, Verlust, Beschädigung, Lieferfristüberschreitungen, fehlende oder unzureichende Versicherungen, fehlende Genehmigungen, Verstöße gegen Fahrpersonal-, Arbeits-, Sozialversicherungs-, Mindestlohn-, Gefahrgut- oder Ladungssicherungsvorschriften, unzulässige Subunternehmer, falsche Unternehmensangaben, gefälschte Dokumente, fehlerhafte Rechnungen, vom Transporteur verursachte Datenschutzverletzungen, schuldhafte Plattformumgehung oder vom Transporteur zu vertretende Zahlungsstreitigkeiten.

Die Freistellung bezieht sich nur auf begründete Drittansprüche und Schäden, die kausal auf einer vom Transporteur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.

Der Regress kann im gesetzlich zulässigen Umfang notwendige und angemessene Rechtsverteidigungskosten umfassen.

Behördliche Sanktionen werden nur weiterbelastet, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die zugrunde liegende Pflichtverletzung dem Transporteur zuzurechnen ist.

LoadLink darf eigene Pflichtverletzungen oder eigenes Verschulden nicht auf den Transporteur verlagern.

Gesetzliche Regeln über Mitverschulden, Vorteilsausgleich und Schadensminderung bleiben unberührt.

25. Besonderer Zahlungsregress

Wird LoadLink oder ein mit LoadLink verbundenes Plattformkonto wegen einer vom Transporteur zu vertretenden Transaktion tatsächlich mit Rückbelastungen, Streitgebühren oder sonstigen Kosten belastet, kann LoadLink Ersatz verlangen, soweit ein rechtlicher Anspruch besteht.

LoadLink muss den Bezug zum betreffenden Vorgang nachvollziehbar dokumentieren.

Kein Regress besteht, soweit die Belastung durch einen Fehler oder eine Pflichtverletzung von LoadLink verursacht wurde.

26. Datenschutzregress

Der Transporteur ist für die personenbezogenen Daten verantwortlich, die er nach deren rechtmäßiger Übermittlung in seinem eigenen Verantwortungsbereich verarbeitet.

Verletzt der Transporteur schuldhaft Datenschutzvorschriften und wird LoadLink gerade deshalb in Anspruch genommen, können gesetzliche Regress- und Ausgleichsansprüche bestehen.

Datenschutzvorfälle mit Bezug zu LoadLink-Kunden oder Plattformdaten sind LoadLink unverzüglich mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

27. Aufrechnung und Verrechnung

Unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen von LoadLink können im gesetzlich zulässigen Umfang mit fälligen Ansprüchen des Transporteurs verrechnet werden.

Eine automatische Verrechnung streitiger oder nicht fälliger Regressforderungen erfolgt nur, soweit hierfür eine wirksame Rechtsgrundlage besteht.

28. Sperrung und Einschränkung

LoadLink kann die Nutzung einschränken oder sperren, wenn erforderliche Dokumente fehlen oder abgelaufen sind, Versicherungsschutz fehlt, die Unternehmereigenschaft entfällt, konkrete Betrugsanzeichen bestehen, schwerwiegende Sicherheitsverstöße vorliegen oder erhebliche Vertragsverletzungen festgestellt werden.

Soweit gesetzlich erforderlich, wird die Maßnahme begründet und es wird eine geeignete Beschwerde- oder Klärungsmöglichkeit angeboten.

29. Haftung von LoadLink gegenüber Transporteuren

LoadLink haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LoadLink nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, soweit rechtlich zulässig.

LoadLink übernimmt keine Garantie für Mindestauftragszahlen, Mindestumsätze oder eine bestimmte Auslastung.

30. Änderungen, Rechtswahl und Gerichtsstand

Wesentliche Änderungen dieser AGB werden transparent bekannt gemacht und, soweit erforderlich, erneut aktiv zur Zustimmung gestellt.

Es gilt deutsches Recht, soweit zwingendes internationales Transportrecht oder sonstige zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.

Soweit der Transporteur Kaufmann ist und keine zwingende andere Zuständigkeit besteht, kann der Sitz des LoadLink-Betreibers als Gerichtsstand vereinbart werden.

Die deutsche Fassung ist verbindlich. Uebersetzungen dienen der Information und werden vor produktiver Nutzung rechtlich geprueft. Die Rechtstexte bilden die technischen und vertraglichen Ablaeufe von LoadLink Europe ab. Zwingendes Gesetzesrecht geht abweichenden Regelungen vor. Vor endgueltiger kommerzieller Freigabe sollte die konkrete Betreiber-, Steuer- und Zahlungsstruktur zusaetzlich juristisch geprueft werden.